Reisevertragsbedingungen
Spezialreisen Ulla Kastner
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung soll schriftlich oder mündlich vorgenommen werden.
Der Vertrag kommt mitder Annahme durch den Veranstalter zustande.
Diese bedarf keiner bestimmten Form.
Der Veranstalter wird aber bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss dem Kunden
eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die
Buchung durch den Kunden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften / Visumbeschaffung
Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur
Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm
herausgegebenen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch
Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der
Kunde die Voraussetzung für die Reise zu beschaffen, sofern sich nicht der
Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc.
verpflichtet.
3. Zahlung
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung
von max. 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Maßgeblich ist die
Gutschrift auf dem Konto des Veranstalters.
Verlangt der Veranstalter eine höhere Anzahlung als die in Satz 1 genannte, bedarf
dies einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bei Vertragsabschluss.
Die qualifizierten Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Zahlungseingang
übermittelt oder – auf Wunsch – bei dem Veranstalter ausgehändigt.
4. Leistungen / Leistungsänderungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen
einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Veranstalter.
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit
die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Veranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -
abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Preisänderungen
a) Der Veranstalter behält sich die Änderung der in den Katalogen und sonstigen
Ausschreibungen angegebenen Preise vor. Eine Änderung kann insbesondere bei
Inanspruchnahme preishöherer Zusatzkontingente, bei Änderung der Preise von
Leistungsträgern für Beförderungskosten sowie bei der Änderung von Flughafen
Einreisegebühren und Wechselkursen erforderlich werden. Für Preisanpassungen nach
Vertragsabschluss gilt Ziffer 5. b).
b) Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung
der Beförderungs- oder Unterbringungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern:
• Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt den
Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen:
• Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann der
Veranstalter von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel
gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz
ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.
• Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren, kann der Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden
Betrag pro Kunde heraufsetzen.
• Grundsätzlich ist eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
• Bei einer Anpassung des Reisepreises nach Vertragsabschluss hat der Veranstalter
den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag
vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Im Falle von Preiserhöhungen
nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Kunde
kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
• Der Kunde hat unverzüglich nach unserer entsprechenden Erklärung die Rechte nach
dem vorhergehenden Absatz gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
6. Teil- oder Gesamtrücktritt des Kunden vom Reisevertrag / Ersetzungsbefugnis
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird aus
Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Wenn im Angebot nicht anders ausgewiesen, entstehen folgende Rücktrittskosten:
1. Absage bis 30 Tage vor Reisebeginn kostenfrei
2. Absage bis 25 Tage vor Reisebeginn pro Person 10%
3. Absage bis 21 Tage vor Reisebeginn pro Person 20%
4. Absage bis 14 Tage vor Reisebeginn pro Person 40%
5. Absage bis 07 Tage vor Reisebeginn pro Person 70%
6. Absage bis 02 Tage vor Reisebeginn oder später pro Person 90%
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als
die von ihm geforderte Pauschale.
Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten
pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem
Veranstalter geltend gemacht werden. Die dann geforderte Entschädigung wird unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen
Verwendung der Reiseleistung beziffert.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der
Reise teilnimmt. Der Veranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der
Veranstalter kann vom Kunden die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person
des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften der ursprüngliche und neue
Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung
einer Frist:
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den
Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der
Veranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgeschriebenen
Verträge.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter
als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der
Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Versicherung
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung. Mit dem Angebot erhalten Sie
ein umfassendes und preisgünstiges Angebot der Europäischen Reiseversicherung,
von dem Sie im Interesse der Gruppe Gebrauch machen sollten.
Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen Ihnen und der Europäischen Reiseversicherung.
10. Flugreisen
a) Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus
zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der
Streckenführung, auch kurzfristig, sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar
sind. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz
eines weiteren Luftfrachtführers durch den ausführenden Luftfrachtführer. Der
Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen
gemäß Ziff. 11 informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den
Informationstafeln oder durch die Repräsentanten des Reiseveranstalters direkt.
b) Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können insbesondere
Zwischenlandungen mit einschließen.
c) Nimmt der Kunde im Zielgebiet keine Reiseleitung in Anspruch oder ist diese nicht
geschuldet, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug durch die
Fluggesellschaft den genauen Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu
wendet er sich an die durch den Veranstalter mit den Reiseunterlagen bekannt
gegebene Rufnummer. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme
entstehen, kann der Veranstalter nicht aufkommen.
d) Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der
EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an den
jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer (die Fluggesellschaft) zu richten.
e) Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vor der
angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei
Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist der ausführende
Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
f) die Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der jeweils aktuellen
Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem
verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft zum Zeitpunkt der
Luftbeförderung ist daher der Veranstalter unverzüglich zu informieren, damit in dem
Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.
11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei
der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Veranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt
die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie
möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziff. 10 wird verwiesen.
12. Gepäckbeförderung
Im Rahmen der Flugreisen werden in der Regel bis zu 20 kg Gepäck pro Gast und
höchstens 20 kg pro Gepäckstück befördert. Mehr Gepäck ist in der Regel auch gegen
Aufpreis nicht möglich. Einzelheiten kann der Kunde bei dem jeweiligen vertraglichen
Luftfrachtführer erfragen. Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss
der Kunde unverzüglich nach Entdeckung an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige
(PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens binnen 7 Tagen nach Entdeckung
des Schadens, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
Bei Gepäckbeschädigungen und Verlusten sind der Schadensanzeige der
Passagiercoupon sowie der Gepäckabschnitt jeweils im Original beizufügen. Die
Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft. Alle Fälle von
Gepäckbeschädigungen, -verlusten sowie -verspätungen sind unmittelbar gegenüber
dem Beförderungspersonal anzuzeigen. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie
Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht
im aufzugebenden Gepäck sondern im Handgepäck zu befördern. Es ist untersagt,
spitze Gegenstände (z. B. Nagelpfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
13. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von
Leistungsstörungen
a) Der Veranstalter steht für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den
Katalogen/Prospekten angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der Veranstalter
nicht vor Vertragsabschluss oder nach Maßgabe von Ziff. 4 eine Änderung von Katalog-
/Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und
Hotelprospekten, soweit er darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.
b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde Abhilfe verlangen,
sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in
der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Bereitstellung einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
c) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber
dem Veranstalter oder dem benannten örtlichen Repräsentanten – die örtliche
Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen –
anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen
Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen
Repräsentanz / Reiseleitung oder – sofern diese nicht erreichbar sein sollte – dem
Veranstalter direkt erfolgen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein
mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn er dem
Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur
Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, nicht
zuzumuten ist.
e) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie
der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig
sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag enthalten, so hat der Veranstalter auch
für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat,
so kann der Kunde auch Schadensersatz verlangen.
14. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche und die deliktische Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden, der nicht in einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht und
a.a) weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
a.b) wenn der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem
Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser Beschränkung unberührt.
b) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die nicht durch ihn ausgeschrieben sind und die der Kunde im Zielgebiet
bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder
Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z. B. Ausflüge, Mietwagen,
Ausstellungen usw.). Dies gilt nicht, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-, oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein Fall von Ziff. 14. a)
vorliegt, unberührt.
d) Kommt der Kunde im Falle von Gepäckbeschädigungen, -verlusten sowie -
verspätungen seinen Obliegenheiten gem. Ziffer 12. dieser Bedingungen nicht nach,
verliert er darauf beruhende Ansprüche gegen den Veranstalter gleich aus welchem
Rechtsgrund, es sei denn, es wird ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit oder wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens des
Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen geltend gemacht.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (Ansprüche nach den
§§ 651 c bis f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Spezialreiseagentur
Ulla Kastner im Busunternehmen Federl, Berger Strasse 33, 92348 Berg
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen wegen
Gepäckbeschädigung, -verlusten und -verzögerungen im Zusammenhang mit Flügen
gemäß Ziffer 14.
Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und -verlust
und binnen 21 Tagen nach Aushändigung bei Gepäckverspätung zu melden.
b) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Dies
gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der
Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Diese Zurückweisung stellt zugleich
die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von
§ 203 BGB dar.
d) Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem
Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist
ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
16. Allgemeines / Gerichtsstand
Die Daten des Kunden werden unter Beachtung des Datenschutzgesetzes
aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt
nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher
Vorschriften oder Maßnahmen erforderlich ist.
Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Veranstalter gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalter maßgebend.
Die vorstehenden Bestimmungen zum Gerichtsstand gelten nicht,
- wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationale Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und
dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden
ergibt oder
- wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen in einem Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
Spezialreiseagentur Ulla Kastner
Im Busunternehmen Federl
Berger Strasse 33
92348 Berg
Postfachanschrift
Postfach 55
92348 Berg
Tel. 09189 40586
Fax 09189 407888
mail: info@spezialreisen-ulla-kastner.com
Stand: Juni 2010